Stand: 01.02.2014
Präambel
Die gemeinnützige Stiftung wurde 2002 von Apotheker Johannes Mönter und seiner Familie gegründet.
Erklärtes Ziel ist die Förderung des Gesundheitswesens. Durch laufende oder einmalige Zuwendungen werden laut Stiftungssatzung Organisationen, Einrichtungen und Initiativgruppen bei ihrer
Gesundheits- und Patientenarbeit unterstützt. So dient die Stiftung dazu, insbesondere innovative Gesundheitsprojekte mit Pilotcharakter, die nicht mehr aus öffentlicher Hand bzw. von den
Kostenträgern finanziert werden können, zu fördern.
Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a. Unterstützung von Einrichtungen nach Maßgabe des § 52 Nr. 2 AO, die die vorgenannten Zwecke fördern und verfolgen, wobei diese Unterstützung auch durch die
Förderung der Kooperation auf den Gebieten der in § 2 Nr. 2 genannten Zwecke zwischen den Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls solche Zwecke verfolgen, verwirklicht werden kann,
b. die Durchführung von Projekten auf den Gebieten des Stiftungszweckes,
c. die Förderung des öffentlichen Meinungsaustausches im Bereich des Stiftungszweckes,
d. die Förderung und Initiierung wissenschaftlicher Veranstaltungen zur Förderung der Forschung und Lehre auf den Gebieten des Stiftungszweckes.
e. die Vergabe von Forschungsaufträgen
f. die evtl. Gewährung von Stipendien.
I. Fördergrundsätze
Ziel der Förderung ist es, jährlich Maßnahmen und Einrichtungen gemeinnütziger oder kommerzieller Träger finanziell zu unterstützen. In Ausnahmefällen kann sich die Förderung über mehrere Jahre
erstrecken. Vorrangig werden Projekte gemeinnütziger Einrichtungen unterstützt. Hierbei sollte es sich nach Möglichkeit um innovative Projekte handeln, die einen gewissen Pilotcharakter aufweisen.
Ferner werden Projekte der Betreuung und Pflege gefördert aber auch solche, die sich mit einer wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit dem öffentlichen Gesundheitswesen befassen. In Ausnahmefällen
werden einzelne Personen unterstützt, die in besonderem Maße vom Gesundheitswesen betroffen sind. Die Stiftung fördert im Allgemeinen keine Projekte, die keinen Pilotcharakter haben oder der
Finanzierung des operativen Geschäfts dienen sollen. Vorhaben, die vor Antragstellung begonnen wurden, werden in der Regel ebenfalls nicht gefördert.
II. Förderung und Förderhöhe
Einen pauschalen Förderbetrag gibt es nicht. Über die Höhe der Förderung entscheidet der Stiftungsvorstand. In der Regel wird maximal ein Betrag von 10.000,00 € pro Projekt ausgeschüttet. Ausnahmen
sind jedoch möglich. Eine Förderung ist auch dann möglich, wenn zusätzlich andere Fördergelder beantragt wurden. Eine 100%-Förderung wird jedoch nur erwägt, wenn andere Optionen nicht erkennbar
sind.
III. Antragstellung
Um eine Förderung zu erhalten, muss der entsprechende Antragsvordruck der Gesundheitszentrum Bad Laer Stiftung verwendet werden. Dieser ist über die Homepage der Stiftung unter der Rubrik Projektantrag abrufbar. Über den Zeitpunkt der Förderung entscheidet der Vorstand nach Einsichtnahme in den Antrag. Der Antrag muss vollständig und korrekt ausgefüllt werden, wobei die Stiftung hierbei Hilfestellung leisten kann. Dem Antrag müssen alle notwendigen und geforderten Unterlagen beigefügt sein. Die Anforderung weiterer Unterlagen, die zur Bearbeitung des Antrags notwendig sind, bleibt der Stiftung vorbehalten. Antragsschluss ist jeweils der 30. September jeden Jahres. Die Antragsteller werden durch die Stiftung im darauffolgenden Oktober über die Entscheidung informiert. Solange noch keine elektronische Antragstellung möglich ist, muss der Antrag im Original und zusätzlich einer Kopie eingereicht werden.
IV. Auszahlung und Nachweis
Die bewilligte Förderung wird durch die Geschäftsstelle der Gesundheitszentrum Bad Laer Stiftung ausgezahlt. Es muss die rechtsverbindliche Erklärung abgegeben werden, dass die Förderung eine
zweckgebundene Verwendung findet. Der Förderungsempfänger ist zur Vorlage eines endgültigen Verwendungsnachweises verpflichtet. Dieser besteht aus dem ausgefüllten Formular „Verwendungsnachweis“ und
einem Projektbericht. Das Formular „Verwendungsnachweis“ wird dem Förderungsempfänger mit dem Bewilligungsbescheid zu geschickt. Die Stiftung behält sich vor, die Verwendung der Mittel selbst oder
durch Dritte zu prüfen oder prüfen zu lassen.
V. Rücknahme und Rückzahlungspflicht
Die Stiftung kann sich die Möglichkeit vorbehalten, die Bewilligung der Förderung zurückzunehmen. Werden etwa zwischen Bewilligung und Auszahlung Umstände bekannt, die schon zum Bewilligungszeitpunkt
vorlagen und deren Kenntnis zur Ablehnung des Antrags geführt hätte, so kann in einem solchen Fall eine Rücknahme erfolgen. Werden derartige Umstände nach der Auszahlung bekannt oder treten sie
danach ein, so ist der Förderungsempfänger verpflichtet, die ausgezahlte Förderung zurück zu erstatten.
VI. Kein Rechtsanspruch auf Förderung
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
VII. Inkrafttreten
Die Richtlinien treten mit Wirkung zum 01.Februar 2013 in Kraft. Sie gelten weiter für alle Förderungen, die die Stiftung seit Gründung geleistet hat sowie in der jeweils aktuellen Fassung.
Postanschrift:
Gesundheitszentrum Bad Laer Stiftung zu Förderung des Gesundheitswesen
c/o Geschäftsführung
Postfach 11 35
49192 Bad Laer