Präambel
Insbesondere im Gesundheits- und Sozialbereich ist private Initiative gefragt. Die 2002 von Apotheker Johannes Mönter und seiner Familie gegründete Stiftung macht sich für die Förderung des Gesundheitswesens stark. Erklärtes Ziel ist die Unterstützung der Gesundheits- und Patientenarbeit von Organisationen, Einrichtungen und Initiativgruppen. So dient die Stiftung insbesondere dazu, innovative Gesundheitsprojekte mit Pilotcharakter, die nicht mehr aus öffentlicher Hand bzw. von den Kostenträgern finanziert werden, zu fördern.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
Die Stiftung führt den Namen Gesundheitszentrum Bad Laer Stiftung zur Förderung des Gesundheitswesens.
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
Sie hat ihren Sitz in Bad Laer.
Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 2 Stiftungszweck
Zweck der Stiftung ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.
Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
Unterstützung von Einrichtungen nach Maßgabe des § 52 Nr. 2 AO, die die vorgenannten Zwecke fördern und verfolgen, wobei diese Unterstützung auch durch die Förderung der Kooperation auf den Gebieten der in § 2 Nr. 2 genannten Zwecke zwischen den Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls solche Zwecke verfolgen, verwirklicht werden kann,
die Durchführung von Projekten auf den Gebieten des Stiftungszweckes,
die Förderung des öffentlichen Meinungsaustausches im Bereich des Stiftungszweckes,
die Förderung und Initiierung wissenschaftlicher Veranstaltungen zur Förderung der Forschung und Lehre auf den Gebieten des Stiftungszweckes.
die Vergabe von Forschungsaufträgen
die evtl. Gewährung von Stipendien.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.
§ 4 Stiftungsvermögen
Das Anfangsvermögen der Stiftung wird per Gründungstag festgesetzt auf 300.00,00 € (in Worten: Dreihunderttausend Euro).
Es besteht aus Barmitteln, welcher der Stifter der Stiftung zur Verfügung stellt.
Das Stiftungsvermögen ist (nach Abzug von Vermächtnissen und Erfüllung von Auflagen) in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und sicher und ertragreich anzulegen.
Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.
Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nr. 7a AO dem Stiftungsvermögen zuführen.
§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, die nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Davon ausgenommen sind die Rücklagenbildung oder Zuführung zum Stiftungsvermögen gemäß § 58 Nr. 7a AO.
Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge zur Substanzerhaltung und als Inflationsausgleich einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.
Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Organe der Stiftung
Organ der Stiftung ist der Vorstand.
Die Mitglieder des Stiftungsorgans haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand und Arbeitseinsatz der Mitglieder können diese eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Entschädigung erhalten. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
Die Haftung der Organmitglieder gegenüber der Stiftung besteht nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand der Stiftung besteht aus dem Stifter als Präsidenten und zwei von ihm berufenen weiteren Vorstandsmitglieder.
Der Stifter ist Präsident auf Lebenszeit.
Nachfolger im Amt des Präsidenten ist sein Sohn Johannes Mönter jun., geb. am 10. Oktober 1986 in Georgsmarienhütte. Dessen Nachfolger im Amt des Präsidenten ist einer seiner Abkömmlinge und so fort, damit sichergestellt ist, dass das Amt des Präsidenten in der Familie Johannes Mönter verbleibt.
Zu seinen Lebzeiten ist der Stifter Vorsitzender des Vorstandes und bestellt auch den stellvertretenden Vorsitzenden und die anderen Vorstandsmitglieder. Der Stifter ist berechtigt, das Amt jederzeit niederzulegen.
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre. Wiederbestellung ist zulässig.
Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.
Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Vorstandsmitglied bleibt in diesen Fällen solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. In diesen Fällen bilden die verbleibenden Vorstandsmitglieder den Vorstand. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers führen sie die unaufschiebbaren Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung allein weiter. Vom Stifter bestellte Vorstandsmitglieder können von diesem jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind einzelvertretungsberechtigt. Im lnnenverhältnis vertritt der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes die Stiftung allein, für den Fall der Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
die Verwaltung des Stiftungsvermögens und Führung der Bücher,
die Beschlussfassung über die Vergabe der Stiftungsmittel,
die Aufstellung eines Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes.
Unverzügliche Anzeige jeder Änderung der Zusammensetzung des Stiftungsorgans an die Aufsichtsbehörde
Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen und Sachverständige hinzuziehen.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes
Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn Mitglieder des Vorstandes dies verlangen. Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden.
Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend oder vertreten sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht. An einer schriftlichen Abstimmung müssen sich mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder beteiligen.
Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt, wobei dem Vorsitzenden (Stifter als Präsident) zwei Stimmen zustehen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters den Ausschlag.
Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes zur Kenntnis zu bringen.
§ 12 Satzungsänderung
Die Organe der Stiftung können Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern.
Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes.
Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
§ 13 Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Auflösung
Die Organe der Stiftung können der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn das Vermögen oder der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt wird.
Die Organe der Stiftung können die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint (möglich ist). Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung bedürfen der Einstimmigkeit.
Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung werden erst nach Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
§ 14 Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Bertelsmann Stiftung mit Sitz in Gütersloh, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Lande Niedersachsen geltenden Stiftungsrechts.
Stiftungsbehörde ist das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport.
Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie Haushaltsplan, Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht sind unaufgefordert vorzulegen.